Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen (AGB)

    der Vantivo UG (haftungsbeschränkt) für Leistungen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis

    Stand: Oktober 2026

    1. Geltungsbereich und Rangfolge der Vertragsdokumente

    1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Konformitätsbewertungs- und Prüfleistungen der Vantivo UG (haftungsbeschränkt) („PV Siegel") im Bereich Photovoltaikanlagen sowie für Gutachten (insbesondere Blendgutachten und Schallimmissionsprognosen, auch für zugehörige Nebenanlagen wie Wechselrichter, Transformatoren und Batteriespeicher) und sonstige Leistungen gemäß dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis („PLVZ"). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, PV Siegel hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. „PV Siegel" ist eine Marke der Vantivo UG (haftungsbeschränkt), Seppenberg 1, 83530 Schnaitsee.

    1.2 Im Verhältnis dieser Vertragsdokumente zueinander gilt folgende Rangfolge (höherrangiges Dokument geht bei Widersprüchen vor):

    • Rahmen-Zertifizierungsvertrag / Individualvereinbarungen / Rahmenvereinbarungen,
    • Einzelangebote, Projektblätter, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen,
    • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    • das Preis- und Leistungsverzeichnis (PLVZ) in der jeweils einbezogenen Fassung und
    • sonstige Anlagen wie die Richtlinie digitale Datenerfassung.

    Die Regelung des § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

    1.3 PV Siegel ist eine unabhängige Fachstelle für die Konformitätsbewertung von Photovoltaikanlagen. Wir bieten Dienstleistungen zur Prüfung und Bescheinigung der Konformität gemäß den Anforderungen der DIN SPEC 91434 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie Gutachten, insbesondere Blendgutachten und Schallimmissionsprognosen, an. Unser Team besteht aus Experten mit Hintergrund in Landwirtschaftlicher Produktionspraxis, Bodenkunde und Pflanzenbau, Erneuerbaren Energien sowie EEG-Recht und Innovationsausschreibungen.

    1.4 Wichtiger Hinweis zum Status der DIN SPEC 91434 Spezifikation:

    • Die DIN SPEC 91434 ist aktuell eine technische Spezifikation (SPEC) und keine vollwertige DIN-Norm,
    • die von PV Siegel ausgestellte Leistung ist daher eine Konformitätsbescheinigung und kein formelles Zertifikat im Sinne einer Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 und
    • die Konformitätsbewertung erfolgt auf Basis dieser SPEC und beschreibt den anerkannten Stand der Technik.

    PV Siegel ist geprüfte Konformitätsbewertungsstelle für die DIN SPEC 91434. Prüfgesellschaft ist bei Bedarf die für Managementsysteme nach ISO 9001 und ISO 27001 DAkkS-akkreditierte Prüfgesellschaft Proks Certification GmbH, Düsseldorf.

    2. Leistungen von PV Siegel

    2.1 PV Siegel führt die Evaluierung, Bewertung und bei positivem Ergebnis die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung gemäß den Vorgaben der DIN SPEC durch. Ferner erstellt PV Siegel Gutachten und weitere Dienstleistungen entsprechend des jeweils gültigen PLVZ.

    2.2 PV Siegel setzt hierfür Software sowie fachkundiges Personal ein und kann sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter, inkl. Partnerbüros, bedienen.

    2.3 Es werden Dokumentationen über die Kontrollmaßnahmen (Audits/Prüfungen) angefertigt und dem Auftraggeber mitgeteilt.

    2.4 Vertragsgegenstand sind die Konformitätsbewertung nach dem vereinbarten Standard sowie Gutachten und sonstige Leistungen gemäß PLVZ. Nicht geschuldet sind insbesondere planerische, wirtschaftliche, steuerliche, förderrechtliche oder rechtliche Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wird.

    2.5 PV Siegel kann Leistungen ganz oder teilweise digital erbringen (digitale Prüfleistungen), insbesondere Prüfungen, bei denen der Auftraggeber Nachweise (z. B. Fotos, Videos, Mess- und Standortdaten, Dokumente) über die von PV Siegel bereitgestellten Übermittlungswege hochlädt (z. B. die digitale Inbetriebnahmeprüfung). Die Prüfung erfolgt in diesem Fall ausschließlich anhand der übermittelten Nachweise; eine Prüfung vor Ort durch PV Siegel findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    2.6 Gutachten mit Prognosecharakter (z. B. Blendgutachten, Schallimmissionsprognosen) beruhen auf Simulationsmodellen und dem bei Auftragserteilung vom Auftraggeber mitgeteilten Projektstand. Sie geben eine fachliche Einschätzung unter den zugrunde gelegten Annahmen wieder; tatsächlich auftretende Werte können abweichen. Methodik, Umfang und Leistungsgrenzen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Anpassungen infolge späterer Änderungen des Projektstands sind gesondert zu beauftragen.

    2.7 Setzt ein Gutachten Minderungsmaßnahmen an, gelten die Ergebnisse nur unter der Voraussetzung, dass diese wie im Gutachten beschrieben umgesetzt und beibehalten werden. Auslegung und Umsetzung dieser Maßnahmen obliegen dem Auftraggeber.

    3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    3.1 Der Auftraggeber ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Er stellt alle erforderlichen Unterlagen (Planungsunterlagen, Gutachten etc.) fristgerecht und vollständig zur Verfügung.

    3.2 Der Auftraggeber gewährt PV Siegel und deren Beauftragten (Auditoren) ungehinderten Zugang zu den Photovoltaikanlagen und den genutzten Flächen soweit nötig für die Leistungserbringung.

    3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und Änderungen, die die Bewertungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, unverzüglich mitzuteilen.

    3.4 Werden Abweichungen festgestellt, verpflichtet sich der Auftraggeber, geeignete Korrekturmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen.

    3.5 Bei digitalen Prüfleistungen stellt der Auftraggeber sämtliche Nachweise vollständig und prüffähig gemäß der jeweils gültigen 'Richtlinie digitale Datenerfassung' von PV Siegel in einem einzigen Übermittlungsvorgang bereit. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die übermittelten Daten wahrheitsgemäß, unverfälscht und dem konkreten Projekt eindeutig zuzuordnen sind.

    3.6 Angegebene Bearbeitungszeiten beginnen mit Auftragserteilung und Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Auftraggebers.

    4. Nutzung von Konformitätsbescheinigungen und Zeichen

    4.1 Der Auftraggeber darf die Konformitätsbescheinigung, das Gutachten oder die sonstige Leistung gemäß PLVZ nur für den geprüften Geltungsbereich und den beauftragten Verwendungszweck nutzen. Gutachten dürfen nur vollständig und unverändert an Dritte (z. B. Behörden, Netzbetreiber, Finanzierungspartner oder Erwerber des Projekts) weitergegeben werden; die Veröffentlichung oder Weitergabe von Auszügen bedarf der vorherigen Zustimmung von PV Siegel in Textform. Dritte werden nicht in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

    4.2 Jegliche Werbung oder Darstellung muss so erfolgen, dass keine Irreführung über den Status der Bescheinigung entsteht. Bei Aussetzung oder Entzug der Konformitätsbescheinigung ist jegliche Werbung damit unverzüglich einzustellen.

    4.3 PV Siegel ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers sowie dessen Firmenlogo als Referenz auf eigenen Werbematerialien (z. B. Website, Präsentationen, Broschüren) zu verwenden, sofern der Auftraggeber hierzu im Angebot oder bei Auftragserteilung ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Eine konkludente oder fingierte Zustimmung ist ausgeschlossen.

    4.4 An Gutachten, Berichten und Bescheinigungen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck im Rahmen des jeweiligen Projekts; die Übertragung dieses Nutzungsrechts an einen Erwerber oder Finanzierer des Projekts ist gestattet. Alle übrigen Rechte, insbesondere an Simulationsmodellen, Methodik und Rohdaten, verbleiben bei PV Siegel.

    5. Preise und Zahlungsbedingungen

    5.1 Die Leistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – nach Aufwand gemäß dem jeweils einbezogenen PLVZ in seiner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung abgerechnet. Bei Einzelangeboten oder Auftragsbestätigungen ist der dort ausgewiesene Preis für den betreffenden Auftrag verbindlich.

    5.2 PV Siegel ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Die Ausstellung der finalen Bescheinigung bzw. die Übergabe des finalen Gutachtens kann von der vollständigen Bezahlung der Vergütung abhängig gemacht werden.

    5.3 Das Entgelt ist auch dann geschuldet, wenn nach Prüfung der Unterlagen oder des Audits keine Bescheinigung ausgestellt werden kann, weil die Kriterien der Norm nicht erfüllt wurden oder andere Bedingungen eintreten, die die Erfüllung einer Dienstleistung entsprechend PLVZ unmöglich machen. Bei Gutachten ist das Entgelt unabhängig vom Ergebnis geschuldet.

    5.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht nach, ist PV Siegel berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie den infolge des Mitwirkungsverzugs entstandenen Mehraufwand nach den vertraglich vereinbarten Sätzen abzurechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

    5.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, soweit nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB geschuldet. PV Siegel behält sich vor, ausstehende Rechnungen an ein Inkassounternehmen zu übergeben.

    6. Laufzeit, Kündigung und Stornierung

    6.1 Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und abschließender Abrechnung, soweit sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag, Projektblatt, Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt. Rahmenverträge und sonstige Rahmenvereinbarungen laufen, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Bereits erteilte und laufende Einzelaufträge bleiben von der Kündigung unberührt und werden nach den vereinbarten Bedingungen abgewickelt. Wiederkehrende Überwachungs-, Vor-Ort-Kontroll- oder Folgeleistungen, insbesondere Rebescheinigungen und Re-Zertifizierungen, bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit im jeweiligen Zertifizierungsvertrag, Rahmenvertrag, Projektblatt oder in einer sonstigen Individualvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

    6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber Konformitätsbescheinigungen oder Gutachten missbräuchlich verwendet, Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet oder die Mitwirkung verweigert.

    6.3 Nach Vertragsende darf der Auftraggeber nicht mehr auf eine aktive Konformitätsbewertung oder ein Gutachten durch PV Siegel verweisen.

    6.4 Bei offenen Zahlungsrückständen trotz Mahnung ist PV Siegel berechtigt, weitere Leistungen (einschließlich Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen oder Gutachten) bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge zurückzubehalten.

    6.5 Da die Leistungen individuell für das Projekt des Auftraggebers erbracht werden, gelten folgende gestaffelte Stornopauschalen:

    • Stornierung vor Beginn der Unterlagenprüfung: 25 (fünfundzwanzig) % der vereinbarten Vergütung,
    • Stornierung nach Beginn der Unterlagenprüfung, aber vor Durchführung des vereinbarten Audit- oder Digitalprüfungstermins: 60 (sechzig) % der vereinbarten Vergütung,
    • Stornierung weniger als 14 (vierzehn) Tage vor dem vereinbarten Termin: 80 (achtzig) % der vereinbarten Vergütung und
    • Stornierung nach Abschluss der Auditvorbereitung, nach Beginn der Unterlagenprüfung bei einer Erstbescheinigung oder nach Durchführung des Vor-Ort-Termins: 100 (hundert) % der vereinbarten Vergütung.

    Für Gutachten gelten abweichend folgende Stornopauschalen: vor Beginn der Bearbeitung 25 (fünfundzwanzig) %, nach Beginn der Bearbeitung 60 (sechzig) % und nach Übermittlung eines Entwurfs oder des Gutachtens 100 (hundert) % der vereinbarten Vergütung.

    Dem Auftraggeber bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. PV Siegel kann einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen.

    6.6 Ein Rückgaberecht für bereits erstellte Berichte, Bescheinigungen oder Gutachten ist aufgrund der Natur der Dienstleistung ausgeschlossen.

    7. Mängelanzeige und Berichtigung

    7.1 Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten eines von PV Siegel erstellten Prüfberichts, einer Bescheinigung oder eines Gutachtens wird PV Siegel nach schriftlicher Anzeige durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist prüfen und, soweit tatsächlich ein von PV Siegel zu vertretender Fehler vorliegt, berichtigen. Abweichungen, die auf nachträglich geänderten oder unzutreffenden Eingangsdaten des Auftraggebers beruhen, stellen keinen Fehler im Sinne dieser Ziffer dar.

    7.2 Weitergehende Rechte des Auftraggebers bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen in Ziffer 8.

    8. Haftung und Haftungsausschluss

    8.1 Haftungsumfang

    a) PV Siegel haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PV Siegel, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet PV Siegel unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

    b) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangener Gewinn) ausgeschlossen. Die Haftung ist je Schadensfall auf EUR 3.000.000,00 und pro Versicherungsjahr insgesamt auf die versicherungsvertraglich vereinbarte Jahreshöchstleistung begrenzt.

    c) Eine weitergehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

    8.2 Spezifischer Haftungsausschluss für Prüfberichte, Bescheinigungen und Gutachten

    a) Die Konformitätsprüfberichte, -bescheinigungen und Gutachten werden mit größter Sorgfalt erstellt. PV Siegel übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der enthaltenen Informationen, soweit diese auf vom Kunden oder Dritten übermittelten Daten, Plänen oder Informationen beruhen. Soweit nicht ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Prüfung, erfolgt keine eigenständige technische, rechtliche oder tatsächliche Verifikation der vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferten Basisdaten über die vertraglich geschuldete Plausibilitätsprüfung hinaus.

    b) PV Siegel schuldet die Durchführung der Konformitätsbewertung nach dem vereinbarten Standard (derzeit DIN SPEC 91434) sowie die Erstellung der beauftragten Gutachten und sonstigen Leistungen gemäß PLVZ, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder genehmigungsrechtlichen Erfolg des Projekts. Vorbehaltlich der zwingenden Haftung nach Ziffer 8.1a) haftet PV Siegel insbesondere nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten daraus entstehen, dass aufgrund der Prüfberichte, Bescheinigungen oder Gutachten eine öffentliche Förderung (z. B. nach EEG) nicht gewährt, gekürzt oder zurückgefordert wird oder eine erforderliche Genehmigung (z. B. Baugenehmigung) nicht erteilt wird. Gleiches gilt für Verzögerungen oder Entscheidungen seitens Behörden, Netzbetreibern, Zertifizierungsstellen, Förderstellen oder sonstiger externer Prüfinstanzen, auf die PV Siegel keinen Einfluss hat.

    c) Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 8.1a) zwingend gehaftet wird.

    d) Die Berichte stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.

    e) Bei digitalen Prüfleistungen erfolgt die Prüfung ausschließlich anhand der vom Auftraggeber digital übermittelten Nachweise (z. B. Fotos, Videos, Messdaten). PV Siegel haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Echtheit dieser Nachweise; eine Prüfung oder Verifikation vor Ort durch PV Siegel findet nicht statt. Die Freistellung nach Ziffer 8.3 gilt entsprechend.

    f) Bei Gutachten mit Prognosecharakter haftet PV Siegel nicht für Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlich auftretenden Werten, soweit diese auf den in Ziffer 2.6 und 2.7 genannten Umständen beruhen. Ziffer 8.1a) bleibt unberührt.

    8.3 Freistellung

    Der Auftraggeber stellt PV Siegel von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden vertragswidrigen Verwendung der Bescheinigungen oder Gutachten oder auf vom Auftraggeber oder in dessen Verantwortungsbereich übermittelten unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben oder Unterlagen beruhen. Dies gilt nicht, soweit PV Siegel den Anspruch selbst zu vertreten hat. PV Siegel wird den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, die Abwehr oder Vergleichsführung überlassen.

    9. Vertraulichkeit und Datenschutz

    9.1 Beide Parteien behandeln nicht-öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verwenden diese ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses.

    9.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der internen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen von PV Siegel.

    9.3 Personenbezogene Daten werden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und, soweit einschlägig, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) ausschließlich zum Zwecke des Konformitätsbewertungsverfahrens bzw. der Erstellung der beauftragten Gutachten verarbeitet. Näheres regeln die gesonderten Datenschutzhinweise für Auftraggeber.

    10. Schlussbestimmungen

    10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Traunstein, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO).

    10.3 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

    10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

    10.5 PV Siegel haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung infolge von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemien). PV Siegel informiert den Auftraggeber unverzüglich und benennt einen Ersatztermin.